Das Gesetz ist am 23. Dezember 2020 in Kraft getreten. Hiernach ist laut Bundes-Justizministerium die "Abwälzung der gesamten Maklerkosten auf den Käufer" unzulässig: "Wer einen Makler beauftragt, muss künftig mindestens die Hälfte der Maklerprovision selbst tragen." So sollen die Nebenkosten beim Immobilienerwerb gesenkt werden.
Für die Verteilung der Maklergebühr sieht das Gesetz vier Möglichkeiten vor:
1. Doppelprovision: Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag. Er gestattet ihm darin auch für den potentiellen Käufer tätig zu werden. Verkäufer und Makler zahlen die Provision zu gleichen Teilen. Kommt es zum Kaufvertrag, erhalten Verkäufer und Käufer eine Rechnung, die sofort fällig wird. So soll verhindert werden, dass der Käufer, der oftmals Zweitauftraggeber ist, alleine die Provision zahlt, wenn der Immobilienmakler vom Verkäufer zuerst ins Boot geholt wurde.
2. Einseitige Interessenvertretung mit Provisionsteilung: Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag, wobei der Makler nur die Interessen des Verkäufers vertreten soll. In diesem Fall darf der Verkäufer nicht mehr die ganze Provisionslast, sondern höchstens 50 Prozent auf den Käufer abwälzen. Und der Käufer muss seinen Anteil erst dann zahlen, wenn der Verkäufer seine eigene Zahlung nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags nachgewiesen hat.
3. Einseitige Interessenvertretung ohne Provisionsteilung: Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag, wobei der Makler nur die Interessen des Verkäufers vertreten soll. Nach Abschluss des Kaufvertrags erhält der Makler nur eine Provision vom Verkäufer.
4. Einseitige Interessenvertretung zugunsten des Käufers: Ein potentieller Käufer beauftragt einen Makler mit der Suche nach einem passenden Objekt. Kommt ein Kaufvertrag zustande, zahlt allein der Käufer eine Provision. Voraussetzung ist, dass dem Makler das Objekt nicht bereits vor Erhalt der Suchanfrage an die Hand gegeben wurde.