FAQ - Frequently Asked Questions

Haben Sie noch Fragen? Auf dieser Seite finden Sie die Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen rund um das Thema Immobilien.

A u k t i o n: Brennholzverkauf in Bad Zwischenahn

Im Auftrag der Gemeinde Bad Zwischenahn, Baubetriebshof, versteigere ich am

                                13. April 2024, vormittags 10.00 Uhr beginnend

auf dem Bauhof, An den Wiesen 31, 26160 Bad  Zwischenahn, öffentlich, meistbietend gegen Barzahlung

                                 rd. 460 SRM Brennholz, etwa 100 Nummern,

                                      in Partien von je 2 – 8 Raummeter.

Es handelt sich um Eichen, Erlen, Birken und sonstige Laubhölzer, unzerkleinert, in Längen von 0,30 m – 4,00 m.

Bei Bedarf ist Anlieferung möglich.

Kaufliebhaber lädt freundlich ein:

                                                                      Günter Arens

                                                                      vereidigter u. öffentl. best. Auktionator

                                                                      Lange Straße 39, 26655 Westerstede

                                                                      Telef. 04488-1878

                                                                      www.immobilien-arens.de

In wie vielen Internetportalen inserieren Sie meine Immobilie?

Im Internet finden Sie unsere Immobilienangebote in den fünf marktführenden Portalen (Immobilienscout24, Immonet, Immowelt, ivd24immobilien.de, Immopool) sowie in mehreren weiteren Immobilienbörsen (u.a. NWZ Immo, ebay-Kleinanzeigen) und der Büro-Homepage. Zusätzlich präsentiert werden unsere Immobilienangebote als "Virtuelle Besichtigung" (Film/Bilderschau) auf dem Internet-Videoportal "Youtube" sowie auf den sozialen Netzwerken "facebook" und "instagram"

In welchen Tageszeitungen inserieren Sie meine Immobilie?

Wir inserieren u.a. in folgenden Tageszeitungen und Fachzeitschriften: NWZ (Nordwest Zeitung), OZ (Ostfriesen-Zeitung), WELT/WELTamSONNTAG, Bellevue, Bild Bremen, Weser Kurier)

Wird meine Immobilie auch über eine "Immobilien-App" angeboten?

Ja, durch unsere Inseration u.a. in den Immobilienportalen Immobilienscout24, Immowelt und Immonet stehen die Immobilienangebote auch auf den jeweiligen "Immobilienportal-Apps" für smartphones im Angebot.

Leistungen, die wir dem Vermieter anbieten!

1. Beratung und Bestandsaufnahme

    u.a. Beschaffung eines gesetzlich vorgeschriebenen Energieausweises

 

2. Analyse und Vorbereitung

   - Bestimmung des Mietpreises
   - Bestimmung der Wohnfläche
   - Zielgruppenanalyse
   - Erstellen von professionellen Fotos der Immobilie und Aufbereitung zu einer Video/Bilderschau
   - Aufbereitung eines Grundrisses
   - Erstellung eines professionellen Exposés

 

3. Vermarktung

   - Inserieren auf Internetplattformen
     Immobilienscout24, Immonet, Immowelt, Immopool, NWZ Immo, Ebaykleinanzeigen,
     www.immobilien-arens.de (eigene Homepage) u.a.

   - Inserieren in den ortsüblichen Tageszeitungen
     Nordwest Zeitung (NWZ) und bei Bedarf Ostfriesen-Zeitung (OZ) sowie Weser-Kurier

   - Social Media
     virtuelle Besichtigung (Film/Bilderschau) auf den Internet-Videoportalen youtube und google+

   - Präsentation der Immobilie in unseren Geschäftsräumen und im Schaukasten
     (gegenüber der Ammerlandklinik)

 

4. Vertragsabschluss 

   - Durchführung von Besichtigungsterminen
     Terminabsprache direkt mit dem bisherigen Mieter
   - Vorauswahl von Mietinteressenten
   - Bonitätsprüfung
   - Vorbereitung eines rechtssicheren Mietvertrages
   - Durchführung der Wohnungsübergabe
     Erstellung eines detaillierten Wohnungsübergabeprotokolls mit Fotos
   - Anlage eines Mietkautionskontos und Überwachung der Zahlungseingänge
   - Ummeldung der Gas-/Strom- und Wasserverbrauchszähler

Was besagt das so genannte "Bestellerprinzip"?

Seit dem 01. Juni 2015 gilt das "Bestellerprinzip". Das heisst: Wer den Makler bestellt, der muss ihn auch bezahlen. Da in der Regel der Vermieter einen Makler einschaltet, um neue Mieter zu finden, muss er die Provision übernehmen. Falls allerdings der Mieter dem Makler einen individuellen Auftrag zur Immobiliensuche erteilt, ist er dem Makler gegenüber zahlungspflichtig. Wir berechnen bei der Vermietung von Wohnraum vom "Besteller" eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 1,785 Monatskaltmieten (inkl. 19 % Mehrwertsteuer).

Ich bin Mieter einer Wohnung. Habe ich das Recht, den Energieausweis zu sehen?

Nein, bei bereits bestehenden Mietsverhältnissen hat der Mieter kein Recht auf einen Energieausweis. Sie können Ihren Vermieter aber fragen, ob ein Energieausweis ausgestellt wurde und wenn ja, um Einblick bitten.

Muss ich als Vermieter bei Besichtigungsterminen anwesend sein?

Nein! Wir kümmern uns um die Koordination und Durchführung der Besichtigungen. In bestimmten Fällen kann natürlich die Anwesenheit des Vermieters bei Besichtigungen hilfreich sein. Das stimmen wir vorher ab.

Habe ich als Vermieter ein Mitspracherecht bei der Auswahl der Mieter?

Selbstverständlich! Wenn wir einen oder mehrere Interessenten gefunden haben, die Ihre Wohnung/Wohnhaus mieten möchten, stellen wir Ihnen diese vor und berate Sie bei der Mieterauswahl. Sie treffen die letzte Entscheidung.

Prüfen Sie die Bonität der Mietinteressenten?

Ja! Eine Selbstauskunft, aktuelle Verdienstnachweise und eine Creditreform-Auskunft holen wir von den Interessenten ein.

Was passiert, wenn Sie einen konkreten Kaufinteressenten gefunden haben?

Wenn sich ein Interessent zum Kauf entschlossen hat, wird das Kaufobjekt hier als „reserviert“ gesetzt. Nach Vorliegen einer Finanzierungsbestätigung lassen wir vom Notar einen Kaufvertragsentwurf vorbereiten, den wir mit Ihnen und dem Käufer zur Kenntnis geben und auf Wunsch erläutern und besprechen. Wenn alle offenen Fragen geklärt sind, wird beim Notar der Kaufvertrag unterzeichnet. Auch nach dieser Beurkundung stehen wir den Vertragspartnern weiter beratend zur Verfügung.

Was muss ich tun, wenn ich nicht alle Unterlagen meiner Immobilie vorliegen habe?

Kein Problem! Mit Ihrer Vollmacht besorgen wir für Sie alle benötigten Dokumente: Bodenrichtwerte, Grundbuchauszüge, Auszüge aus der Bauakte, Teilungserklärungen, Aufteilungspläne, Jahresabrechnungen, Wirtschaftspläne, Versammlungsprotokolle etc.

Was ist das "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser"?

Das Gesetz ist am 23. Dezember 2020 in Kraft getreten. Hiernach ist laut Bundes-Justizministerium die "Abwälzung der gesamten Maklerkosten auf den Käufer" unzulässig: "Wer einen Makler beauftragt, muss künftig mindestens die Hälfte der Maklerprovision selbst tragen." So sollen die Nebenkosten beim Immobilienerwerb gesenkt werden. 

Für die Verteilung der Maklergebühr sieht das Gesetz vier Möglichkeiten vor:

1. Doppelprovision: Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag. Er gestattet ihm darin auch für den potentiellen Käufer tätig zu werden.                Verkäufer und Makler zahlen die Provision zu gleichen Teilen. Kommt es zum Kaufvertrag, erhalten Verkäufer  und Käufer eine Rechnung, die sofort fällig            wird. So soll verhindert werden, dass der Käufer, der oftmals Zweitauftraggeber ist, alleine die Provision zahlt, wenn der Immobilienmakler vom                            Verkäufer zuerst ins Boot geholt wurde.

2. Einseitige Interessenvertretung mit Provisionsteilung: Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag, wobei der Makler nur die Interessen des      Verkäufers vertreten soll. In diesem Fall darf der Verkäufer nicht mehr die ganze Provisionslast, sondern höchstens 50 Prozent auf den Käufer abwälzen.            Und der Käufer muss seinen Anteil erst dann zahlen, wenn der Verkäufer seine eigene Zahlung nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags nachgewiesen        hat.

3. Einseitige Interessenvertretung ohne Provisionsteilung: Der Verkäufer schließt mit dem Makler einen Maklervertrag, wobei der Makler nur die Interessen des  Verkäufers vertreten soll. Nach Abschluss des Kaufvertrags erhält der Makler nur eine Provision vom Verkäufer.      

4. Einseitige Interessenvertretung zugunsten des Käufers: Ein potentieller Käufer beauftragt einen Makler mit der Suche nach einem passenden Objekt. Kommt  ein Kaufvertrag zustande, zahlt allein der Käufer eine Provision. Voraussetzung ist, dass dem Makler das Objekt nicht bereits vor Erhalt der Suchanfrage an        die Hand gegeben wurde.

Warum wurden die Energieausweise eingeführt?

Über 90 Prozent der Energie im Haushalt wird für Heizung und Warmwasser verbraucht. Der absolute Energiebedarf eines Gebäudes kann allerdings sehr stark variieren: So verbraucht ein Passivhaus nur circa 15 kWh pro Quadratmeter und Jahr, ein schlecht isolierter Altbau dreißig mal so viel.

Oft ist der Energiebedarf ihres Gebäudes den Eigentümern und Bewohnern gar nicht bekannt. Daher wurde 2007 der Energieausweis eingeführt: Er informiert über den Energiebedarf eines Gebäudes, so wie es bei Kühlschränken oder dem Durchschnittsverbrauch von Autos schon lange üblich ist.

Der Energieausweis gibt den Energiebedarf eines Gebäudes in Kilowattstunden pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (kWh/m2/a) an. Er hat einen rein informativen Charakter. Er soll die Transparenz auf dem Miet- und Immobilienmarkt fördern und Eigentümer zu energetisch sinnvollen Modernisierungen motivieren.

Ich möchte eine Wohnung mieten. Habe ich das Recht, den Energieausweis zu sehen?

Vermieter und Verkäufer sind verpflichtet, dem interessierten Neumieter bzw. Käufer den Energieausweis auf Anfrage zugänglich zu machen. Ist der Energieverbrauch sehr hoch, lohnt sich der Blick auf die Modernisierungsempfehlungen, die jeder Energieausweis enthält. Oft rechnen sich die im Energieausweis vorgeschlagenen Maßnahmen für den Mieter auch dann, wenn der Vermieter einen Teil der Kosten auf die Kaltmiete umlegt.

Ich bin Mieter einer Wohnung. Habe ich das Recht, den Energieausweis zu sehen?

Nein, bei bereits bestehenden Mietsverhältnissen hat der Mieter kein Recht auf einen Energieausweis. Sie können Ihren Vermieter aber fragen, ob ein Energieausweis ausgestellt wurde und wenn ja, um Einblick bitten.

Ich vermiete eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Kann ich den Energieausweis nur für meine Wohnung ausstellen lassen?

Energieausweise werden ausschließlich für das gesamte Gebäude erstellt (§17 (3) EnEV). Nur wenn Gebäude gemischt genutzt werden, also einen Wohn- und einen Nichtwohnbereich haben, wird der Wohnbereich als eigene Zone behandelt.

Wie lange ist der Energieausweis gültig?

Die Gültigkeitsdauer des Ausweises beträgt 10 Jahre.

Ich besitze ein Gebäude. Wann muss ich einen Ausweis ausstellen lassen?

Bei Neubauten und Sanierungen ist der Bauherr verpflichtet, einen Energieausweis ausstellen zu lassen. Meist wird der Ausweis vom Architekten oder Bauträger erstellt und bei Fertigstellung des Gebäudes oder Gebäudeteils übergeben.

Beim Verkauf, der Neuvermietung, Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes oder einer Wohnung muss der Eigentümer den potenziellen Käufern oder Mietern den Energieausweis auf Verlangen vorzeigen.

Bei Sanierungen muss ein Energieausweis ausgestellt werden, wenn an einem Gebäude Änderungen an Fenstern, Außenwänden, Fassaden, Außentüren, Decken, Dächern vorgenommen und die Fläche des modernisierten Bauteils eine bestimmte Größe überschreitet. Auch wenn die Nutzfläche der beheizten Räume eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird, ist ein Energieausweis Pflicht. Eine Befreiung von der Pflicht, einen Energieausweis zu erstellen, gibt es nicht.

Was ist der Unterschied zwischen einem Bedarfs- und einem Verbrauchsausweis?

Den Energieausweis gibt es in zwei Varianten – als Bedarfs- und als Verbrauchsausweis.

Der Bedarfsausweis gibt Aufschluss über den rechnerisch ermittelten Energieverbrauch eines Gebäudes. In die Berechnung gehen etliche Faktoren ein: unter anderem die Ausrichtung des Gebäudes, der Aufbau der Wände, Fenster, Decken und Dachflächen sowie die Heizung und Warmwasserbereitung. Damit liefert der Bedarfsausweis eine objektive Information über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Ein Bedarfsausweis ist deutlich aussagekräftiger als ein Verbrauchsausweis.

Der Verbrauchsausweis gibt den durchschnittlichen Energieverbrauch aller Gebäudenutzer in den vergangenen drei Jahren an. Das Ergebnis ist daher völlig vom individuellen Nutzungsverhalten der Bewohner abhängig. Zudem wird beim Verbrauchsausweis der Warmwasserenergieverbrauch nicht zwingend berücksichtigt.

Benötige ich einen Bedarfsausweis oder einen Verbrauchsausweis?

Für Neubauten sind generell Bedarfsausweise vorgeschrieben. Für Bestandsgebäude mit bis zu vier Wohnungen, die vor Inkrafttreten der Wärmeschutzverordnung 1977 erstellt wurden, muss ein Bedarfsausweis ausgestellt werden (es sei denn, sie erfüllen – zum Beispiel nach einer Renovierung - die Vorgaben der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977, dann ist auch ein Verbrauchsausweis zulässig). Für alle anderen Bestandsgebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Wer allerdings staatliche Förderungen beanspruchen will – z. B. im Zuge einer geplanten Modernisierung – muss einen bedarfsorientierten Ausweis vorlegen.

Wer stellt die Ausweise aus?

Energieausweise dürfen nur von zertifizierten Energieberatern ausgestellt werden. Die notwendigen Qualifikationen für Energieberater und Grundlagen für die Zulassung zur Ausbildung werden in der Verordnung (§ 21 EnEV) geregelt. Die Deutsche Energieagentur (dena) pflegt eine bundesweite Ausstellerdatenbank, in der interessierte Gebäudebesitzer nach Eingabe ihrer Postleitzahl den Energieausweisaussteller in ihrer Region finden können.

Gibt es Fördermöglichkeiten für die Erstellung von Energieausweisen?

Nein, die Erstellung von Energieausweisen wird vom Bund nicht gefördert, allerdings fördern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie die Verbraucherzentralen eine Energiesparberatung. Sie können sich auch an Ihre Stadt oder Gemeinde wenden, die oft lokale Förderprogramme aufgelegt haben.

Wie viel kostet ein Energieausweis?

Kosten werden weder im Energieeinsparungsgesetz (EnEG) noch in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Sie hängen also ab vom Arbeitsaufwand und damit auch davon, ob Sie einen verbrauchsorientierten oder einen bedarfsorientierten Energieausweis benötigen oder haben möchten. Ein Bedarfsausweis für ein 20 Jahre altes Einfamilienhaus kostet je nach Zeitaufwand 300 - 500 Euro. Ein Verbrauchsausweis für Häuser mit bis zu 4 Wohneinheiten als Festpreis etwa 60.- Euro, bei Gebäuden über 16 Wohneinheiten 100,- Euro (Stand 2010).

Was passiert, wenn ich keinen Ausweis habe?

Der Energieausweis wird von der Europäischen Gebäude-Richtlinie vorgeschrieben. Nicht-Einhaltung dieser Richtlinie ist eine Ordnungswidrigkeit. Das gilt auch für einen fahrlässig oder falsch ausgestellten Ausweis. Das Bußgeld kann bis zu 15.000 Euro betragen.

Ich habe saniert. Was passiert nun mit meinem nicht mehr aktuellen Energieausweis?

Wenn zuerst ein Energieausweis ausgestellt und danach saniert wurde, sollten die Nachweise über die Modernisierungsmaßnahmen aufgehoben werden. Diese Nachweise können nach Ablauf der zehnjährigen Gültigkeitsdauer zur Erstellung eines neuen Energieausweises herangezogen werden. Planen Sie, Ihr Haus oder Ihre Wohnung neu zu vermieten oder zu verkaufen, empfiehlt es sich, den Energieausweis zu aktualisieren. Die Aktualisierung ist deutlich günstiger als die erstmalige Erstellung.

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